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SATZUNGEN DES VORARLBERGER HANDBALL VERBANDES

Stand vom 24.11.2005

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verband führt den Namen "Vorarlberger Handball-Verband", abgekürzt VHV
(2) Er hat seinen Sitz in Hard und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2: Zweck

(1) Der Verband, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

- Die Zusammenfassung aller Handballvereinen, die ihren Sitz in Vorarlberg haben
- die Vertretung und Betreuung aller Vorarlberger Handballvereine
- die Förderung, Pflege und Erhaltung des Handballsports
- die Förderung und Unterstützung des Gemeinwohles auf sportlichem Gebiet
- die Bereicherung des Lebens durch sportliche Veranstaltungen
- Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder
- Nachwuchsförderung
- die Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern
- die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
- Öffentlichkeitsarbeit

(2) Der Verband ist dabei den Satzungen und Ordnungen des Österreichischen Handballbundes (ÖHB), sowie im Weiteren der EHF und der IHF verpflichtet. Es steht ihm frei, weitere Regelungen für seinen Wirkungsbereich zu treffen. Die Beteiligung von Vereinen des VHV an Meisterschaften, Pokalspielen und anderen Wettbewerben außerhalb des Bereichs des ÖHB, wie z.B. mit dem Handballverband Württemberg, setzt Vereinbarungen des VHV mit diesen Körperschaften oder Verbänden voraus.

(3) Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verband darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Verbandszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verband darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks

(1) Der Verbandszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Verbandsinteressen
b) regelmäßige Meisterschafts- und Freundschaftsspiele, Turniere, Wettbewerbe etc.
c) Schaffung von notwendigen Vorraussetzungen für die Ausübung des Verbandszweckes
d) Abhaltung sportlicher Veranstaltungen jeglicher Art
e) Mitwirkung bei sportlichen Anlässen
f) Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen im In- und Ausland
g) Kontakte und Verbindungen zu Verbanden gleicher Tendenz  und Pflege der Kameradschaft
h) Herausgabe von Mitteilungsblättern, Verbandszeitschriften etc.
i) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen,
j) Veranstaltung zur Werbung von Mitgliedern und gesellige Veranstaltungen jeglicher Art

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
(a) Beiträge, Strafgelder und ähnliche Zuwendungen der Mitglieder
(b) Erträgnisse aus sportlichen und/oder geselligen Veranstaltungen und Verbandseigenen   Unternehmungen
(c) Zuteilung aus Sportförderungsbeiträgen
(d) Spenden, Subventionen, Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbands sind alle Handballvereine, die ihren Sitz in Vorarlberg haben, sowie Ehrenobmänner und Ehrenmitglieder.
(2) Ehrenobmänner und Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verband dazu ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbands können alle Vereine werden, die durch ihre Vereinssatzungen den Grundsätzen, den Satzungen und der Rechtssprechung des VHV verpflichtet sind.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Verbandsvorstand durch Zweidrittelmehrheit. Eine Berufung an die nächste Hauptversammlung steht dem Aufnahmewerber bei Ablehnung durch den Vorstand zu. Die Hauptversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
(3) Die Ehrenobmänner und Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung ernannt, wobei Einstimmigkeit erforderlich ist. In der Hauptversammlung haben sie beratendes Stimmrecht.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem VHV ist jederzeit möglich. Der Austritt ist mindestens drei Monate vor dem Austrittstermin dem Verband mitzuteilen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte des Vereines gegenüber dem Verband. Er haftet jedoch für die bis zu seinem Austritt erwachsenen Mitgliedspflichten weiter. Insbesondere ist er zur Zahlung aller bis zu seinem Austritt fälligen Gebühren, Abgaben und sonstigen Leistungen aus dem Mitgliedsverhältnis verpflichtet.
(3) Der Ausschluss eines Vereines kann vom Verbandsvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Angehörige des betroffenen Vereines haben dabei kein Stimmrecht. Gegen diesen Beschluss kann der Verein an die nächste Hauptversammlung Einspruch erheben; dieser hat aufschiebende Wirkung. In diesem Fall ist spätestens innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung bzw. eine erweiterte Vorstandssitzung einzuberufen. Für den Ausschluss ist auch hier eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, wobei der betroffene Verein nicht stimmberechtigt ist. Dem Verein steht hernach ein Einspruchsrecht an den ÖHB zu, wobei einem solchen Einspruch ebenfalls aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Grund für den Ausschluss eines Vereins können wiederholte und schwerwiegende Verletzungen der Satzungen oder anderer Vorschriften sein. Weiters Handlungen, die das Ansehen des Sports oder des VHV in der Öffentlichkeit schädigen, den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung zuwiderlaufen, ebenso Nichteinhaltung finanzieller Verpflichtungen und sonstiger Leistungen an den VHV trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte:
a) Recht, an allen Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen und alle Einrichtungen, Leistungen und Angebote des Verbands zu beanspruchen, soweit sie nicht durch Beschlüsse auf einzelne Mitglieder oder Personengruppen beschränkt sind.
b) Stimmrecht in der Hauptversammlung.
c) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
d) Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.
e) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbands zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
f) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(2)    Pflichten:
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbands nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbands Abbruch erleiden könnte.
b) Die Mitglieder haben die Satzungen des VHV, der übergeordneten Verbände und alle von deren Organen erlassenen Vorschriften, Beschlüsse und Bestimmungen einzuhalten und für deren Beachtung Sorge zu tragen. Die Vereine haften dabei auch für ihre Organe, Funktionäre, Mitglieder und Angestellte bzw. Beauftragte (wie beispielsweise Trainer, Betreuer, Ärzte).
c) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Verbandsorgane und Funktionäre

(1) Organe des Verbands sind die Hauptversammlung, der Verbandsvorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
(2) Funktionäre des VHV sind alle Personen, die entweder einem Organ (mit Ausnahme der Hauptversammlung) angehören oder von einem solchen mit der Führung von Angelegenheiten des VHV betraut werden.
(3) Die Organe und Funktionäre sind den Satzungen und Bestimmungen des VHV bzw. der übergeordneten Verbände verpflichtet.

§ 9: Hauptversammlung

(1) Eine ordentliche Hauptversammlung findet jedes dritte Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
     a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung
     b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
     c) Verlangen der Rechnungsprüfer
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail (an die vom Mitglied dem Verband bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder Rechnungsprüfer.
(4) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail einzureichen. Verspätet eingetroffene Anträge sind zur Abstimmung zuzulassen, wenn sie vor Beginn der Hauptversammlung schriftlich vorliegen und die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten sich für die Zulassung ausspricht.
(5) Anträge, welche erst nach Beginn der Hauptversammlung gestellt werden, dürfen nur behandelt und entschieden werden, wenn sich eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereine dafür ausspricht. Bei diesen Abstimmungen hat jeder Verein nur seine Grundstimme.
(6) Eine Satzungsänderung aufgrund von Dringlichkeitsanträgen ist unzulässig. Lediglich Abänderungs- und Gegenanträge zu regulären Satzungsanträgen sind zulässig.
(7) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(9) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Abstimmungen und Wahlen:

Alle Beschlüsse werden bei der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen:

a) Ernennung von Ehrenobmännern und Ehrenmitgliedern: Einstimmigkeit aller anwesenden Stimmberechtigten
b) Auflösung und Zweckänderung des VHV: 4/5-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Stimmberechtigten
c) Satzungsänderungen: 2/3-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten
d) Endgültige Aufnahme von Vereinen im Sinne des § 5 Abs.2): 2/3-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten
e) Ausschluss eines Vereines (Einspruchbehandlung) gem. § 6 Abs.3): 2/3-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten, wobei der betroffene Verein bei der Abstimmung ausgeschlossen ist.

Die Vorbereitung der Wahlen und die Ausarbeitung des Wahlvorschlages für die Hauptversammlung liegt in den Händen eines dreigliedrigen Wahlausschusses, welcher aus einem Verbandsfunktionär und zwei Vertretern aus Vereinen besteht.

§ 11: Stimmrecht

(1) Bei der Hauptversammlung haben die Mitgliedsvereine eine Grundstimme und für jede an der Meisterschaft teilnehmende Mannschaft eine weitere Stimme, wobei eine Mannschaft zu rechnen ist, wenn sie innerhalb eines Spieljahres an der Meisterschaft in vollem Umfang teilgenommen hat. Im Regelfall ist die Teilnahme an dem Bewerb zu berücksichtigen, der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung aktuell ist. Wurde im Zeitpunkt der Hauptversammlung die Meisterschaft noch nicht gestartet, sind die Mannschaftsmeldungen der vorherigen Saison für die Vergabe des Stimmrechts maßgebend.

(2) Außerdem sind die in der abgelaufenen Funktionsperiode zuletzt amtierenden Vorstandsmitglieder stimmberechtigt; eine Ausnahme besteht bei der Abstimmung des Entlastungsantrages der Gebarungsprüfer.

(3) Ein Verein geht seiner Stimmen verlustig, wenn er bis zum Beginn der Hauptversammlung seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem VHV nicht erfüllt hat. In einem solchen Falle sind seine Vertreter nur als Gäste mit beratender Stimme anzusehen.

(4) Stimmenvereinigungen sind nur bis zu zwei Stimmen je anwesendem Stimmberechtigtem möglich. Stimmenübertragungen an einen anderen Verein sind ausgeschlossen.

§ 12: Aufgaben der Hauptversammlung, Tagesordnung, Wirkungskreis

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Feststellung der Anwesenheit und Stimmenzahl
b) Beschlussfassung über das Protokoll der letzten Hauptversammlung
c) Erstattung der Tätigkeitsberichte
d) Bericht der Gebarungsprüfer und Entlastung des Vorstands bzw. des Kassiers
e) Endgültige Aufnahme von Vereinen im Sinne des § 5 Abs (2)
Behandlung eines Einspruches betreffend Ausschluss eines Vereins (§6Abs.3)
f) Ehrungen, Verleihungen von Ehrenzeichen; Ernennung von Ehrenobmännern und Ehrenmitgliedern (§ 5 Abs.3)
g) Beschlussfassung über Anträge
h) Wahlen zum Verbandsvorstand und von Gebarungsprüfern
i) Festsetzung von Gebühren und Abgaben der Vereine an den VHV
j) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbands

Dem Wirkungskreis der Hauptversammlung unterliegen die in der Tagesordnung aufgezählten Angelegenheiten.

§ 13: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

(a) dem Verbandspräsidenten
(b) zwei Vizepräsidenten
(c) dem Geschäftsführer
(d) dem Schriftführer
(e) dem Kassier
(f) dem Obmann der Technischen Kommission
(g) dem Vorsitzenden der Spielkommission
(h) dem Vorsitzenden des Spielsenates
(i) dem LZ-Koordinator
(j) dem Ausbildungsreferenten
(k) dem Schiedsrichterobmann
(l) Beiräten und Beisitzer in einer Anzahl, dass jeder Verein im Vorstand vertreten sein kann. Bekleidet ein offizieller Vereinsvertreter eine der vorstehenden Funktionen, erlischt das Recht auf die Abstellung eines zusätzlichen Beirates für dessen Verein.

Funktionen des Verbandsvorstandes können auf eine Person vereinigt werden. Diese Person hat im Verbandsvorstand aber nur eine Stimme. Bei der Wahl des Vizepräsidenten ist darauf zu trachten, dass die Bereiche Männer und Frauen berücksichtigt sind. Es sollen möglichst alle Vereine im Verbandsvorstand vertreten sein.

(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Präsident, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(9) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 14: Verbandsfunktionen:

Über die Mitglieder des Verbandsvorstandes hinaus hat der Verbandsvorstand bei seiner konstituierenden Sitzung folgende Funktionen für die Dauer von drei Jahren zu besetzen:

a) einen Vertreter für den HVW bzw. den Bezirk Bodensee-Donau
b) einen Schulsportreferenten
c) einen Archivar

Die Inhaber dieser Funktionen sind Mitglieder des Verbandsvorstandes, haben als solche aber nur beratende Stimme. Mitglieder des Verbandsvorstandes können mehrere Funktionen auf sich vereinigen.

§ 15: Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbands.
(2) Der Vorstand hat den Verband mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Hauptversammlung zu führen.
(3) Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden, die im Grundsätzlichen den Bestimmungen übergeordneter Verbände nicht widerspricht..
(4) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
- Verwaltung des Verbandsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
- Information der Verbandsmitglieder über Verbandstätigkeit, Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbands
- Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Präsidenten verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verband gemeinsam mit dem Präsidenten nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

§ 16: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident ist der höchste Verbandsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Verbands. Der Verband wird nach außen durch den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten, den Geschäftsführer, den Schriftführer und den Kassier vertreten.

(2) Schriftliche Ausfertigungen des Verbands bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Präsidenten und des Kassiers. Alltägliche Schriftstücke ohne grundsätzliche Bedeutung können vom bearbeitenden bzw. veranlassenden Vorstandsmitglied ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.

(3) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.

(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(5) In besonders dringenden Fällen ist der Präsident im Zusammenwirken mit einem Vizepräsidenten, im Verhinderungsfall des Präsidenten ein Vizepräsident mit einem Mitglied des Verbandsvorstandes, berechtigt, Notentscheidungen zu treffen, die jedoch in keinem Fall gegen bestehende ÖHB- oder Landesverbandsvorschriften verstoßen dürfen. Diese Notentscheidungen bedürfen der nachträglichen Zustimmung des Verbandsvorstandes in dessen nächster Sitzung.

(6) Der Präsident führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.

(7) Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(8) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands verantwortlich.

(9) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten einer seiner beiden Stellvertreter.

§ 17: Rechnungsprüfer

(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich, sie dürfen aber nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ununterbrochen amtieren. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.

(4) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 18: Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Verbandsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Verbandsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verband ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentl. Rechtsweg offen (§ 8 VerG 2002).

§ 19: Freiwillige Auflösung des Verbands

(1) Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszweckes ist das verbleibende Verbandsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Verbandsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.

(4) Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Verbandsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 20: Schlussbestimmungen

Alle in den Satzungen nicht erwähnten Fragen bzw. Angelegenheiten werden ausschließlich durch den Verbandsvorstand geregelt. Dem Verbandsvorstand steht ferner das alleinige und unanfechtbare Recht zu, die Satzungen und alle damit im Zusammenhang erlassenen Vorschriften zu interpretieren.